Die F-Gase-Verordnung und die Anforderungen für Betreiber
Mit der bisherigen F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurde ab 2024 die Höchstmenge und die entsprechende Quote für das Inverkehrbringen von F-Gasen nach Artikel 15 Absatz 1 auf 31 % abgesenkt. Ab 2025 findet aufgrund der aktuellen Nachfolgeverordnung eine weitere Reduktion auf 24,3 % statt. Dies führt zu einer weiteren entscheidenden Verknappung von F-Gasen.
Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.02.2024 ist die novellierte Fassung der F-Gase-Verordnung erschienen (Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. Februar 2024). Die novellierte F-Gase-Verordnung tritt am 20. Tag nach der Verkündung, d.h. am 11. März 2024, in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Kernpunkte dieser sind unter anderem ein beschleunigter Phase-Down der F-Gase bis auf null im Jahr 2050 sowie ein Verbot des Inverkehrbringens von stationären Kälteanlagen mit F-Gasen mit einem GWP über 150 ab 2030. Für Chiller (Flüssigkeitskühlsätze), Klimaanlagen und Wärmepumpen (u.a. Splitanlagen) gelten besondere Regelungen.
Grundsätzlich ist die F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 damit abgelöst.
Die F-Gase-Verordnung regelt unter anderem:
- die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen und damit verbundene zusätzliche Maßnahmen,
- Beschränkungen und Verbote für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen,
- Verwendungsbeschränkungen für bestimmte fluorierte Treibhausgase z. B. bei Wartung und Instandhaltung,
- Weitere Mengenbegrenzungen für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen („Phase Down“). Schrittweise Reduktion auf 24,3 % ab 2025, 12,3 % ab 2027, 5,2 % ab 2030, danach weitere Absenkungen bis 0 % ab 2050 (zum Bezugswert aus 2015 in Tonnen CO₂-Äquivalente).
Für Planer, Hersteller, Importeure und Betreiber von gewerblichen und industriellen Klima- und Kälteanlagen sowie Wärmepumpen mit fluorierten Kältemitteln bringt die neue Verordnung somit eine ganze Reihe von weiteren Beschränkungen und Verboten mit sich. Einige der in der Verordnung festgelegten Bestimmungen müssen bereits seit einigen Jahren umgesetzt werden, andere neue Regelungen müssen über die nächsten Jahre hinweg schrittweise erfüllt und befolgt werden.
Auf dieser Website finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Inhalte der neuen Verordnung. Dieser soll Sie dabei unterstützen, die für Sie gültigen Bestimmungen der F-Gase-Verordnung jeweils zum richtigen Zeitpunkt optimal umzusetzen.
Welche Bedeutung hat die EU-F-Gase-Verordnung?
Die novellierte, in weiten Teilen verschärfte F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 gilt seit 11. März 2024 und löst die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene vorherige F-Gase-Verordnung (EU) 517/2014 ab. Diese stellte schon eine Verschärfung der zuvor geltenden F-Gase-Verordnung aus dem Jahr 2006 dar. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union und ist Bestandteil des europäischen Fahrplans für eine möglichst kohlenstoffarme Wirtschaft. Ihr zentrales Ziel ist, die Emissionen klimaschädigender fluorierter Treibhausgase zum Schutz der Umwelt deutlich zu reduzieren.
Die wichtigsten Inhalte der Verordnung
Die revisionierte Verordnung zielt im Kern darauf ab, die Emissionen der zur Verfügung stehenden neu verwendeten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und/oder ihr Treibhauspotenzial (GWP) in der EU schrittweise bis zum Zielwert 0 % ab 2050 zu senken.
Mit der Verordnung soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden.
Die Reduktion der F-Gase-Emissionen soll durch drei wesentliche Regelungsansätze erreicht werden:
- Einführung einer schrittweisen Beschränkung (Phase-Down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) .
- Schrittweise umzusetzende Verbote zur Verwendung und Inverkehrbringung von F-Gasen.
- Beibehaltung bzw. Ergänzung der Regelungen zu Dichtheitsprüfungen von Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.
Welche Gase fallen unter die F-Gase Verordnung?
Von der F-Gase-Verordnung sind allgemein die sogenannten fluorierten Treibhausgase HFKW (Fluorkohlenwasserstoffe), PFKW (Perfluorkohlenwasserstoffe) und SF6 (Schwefelhexafluorid) sowie auch die HFO (Hydrofluorolefine) betroffen. Jedoch gelten die Maßnahmen der neuen Verordnung nicht für alle F-Gase. Der wichtige Phase-Down etwa bezieht sich auf HFKW, nicht jedoch auf PFKW und SF6. Für letztere Stoffe gelten wieder andere Vorschriften aus der aktuellen Verordnung.
Zu den in der Verordnung erfassten synthetischen Kältemitteln auf Basis von HFKW, die in Kälte-, Klima- und Wärmepumpengeräten und -anlagen eingesetzt werden, gehören u. a. die Kältemittel:
- R 134A (GWP 1.430)
- R 407C (GWP 1.744)
- R 410A (GWP 2.088)
- R 404A (GWP 3.922)
- R 507 (GWP 3.990)
- R 32 (GWP 675)
- R 449A (GWP 1397)
- R 513A (GWP 631)
- R 452 B (GWP 698)
- R 454C (GWP 148)
Auch die Kältemittel auf HFO-Basis (wie R 1234yf) werden nun von der F-Gase-Verordnung erfasst. So gelten die Sachkundeanforderungen nach Art. 10 sowie Pflichten zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle nach Art. 5 auch für Anlagen mit HFO-Kältemittel.