Die F-Gase-Verordnung und die Anforderungen für Betreiber

Mit der bisherigen F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurde ab 2024 die Höchstmenge und die entsprechende Quote für das Inverkehrbringen von F-Gasen nach Artikel 15 Absatz 1 auf 31 % abgesenkt. Ab 2025 findet aufgrund der aktuellen Nachfolgeverordnung eine weitere Reduktion auf 24,3 % statt. Dies führt zu einer weiteren entscheidenden Verknappung von F-Gasen.

Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.02.2024 ist die novellierte Fassung der F-Gase-Verordnung erschienen (Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. Februar 2024). Die novellierte F-Gase-Verordnung tritt am 20. Tag nach der Verkündung, d.h. am 11. März 2024, in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Kernpunkte dieser sind unter anderem ein beschleunigter Phase-Down der F-Gase bis auf null im Jahr 2050 sowie ein Verbot des Inverkehrbringens von stationären Kälteanlagen mit F-Gasen mit einem GWP über 150 ab 2030. Für Chiller (Flüssigkeitskühlsätze), Klimaanlagen und Wärmepumpen (u.a. Splitanlagen) gelten besondere Regelungen.

Grundsätzlich ist die F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 damit abgelöst.

Die F-Gase-Verordnung regelt unter anderem:

  • die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen und damit verbundene zusätzliche Maßnahmen,
  • Beschränkungen und Verbote für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen,
  • Verwendungsbeschränkungen für bestimmte fluorierte Treibhausgase z. B. bei Wartung und Instandhaltung,
  • Weitere Mengenbegrenzungen für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen („Phase Down“). Schrittweise Reduktion auf 24,3 % ab 2025, 12,3 % ab 2027, 5,2 % ab 2030, danach weitere Absenkungen bis 0 % ab 2050 (zum Bezugswert aus 2015 in Tonnen CO-Äquivalente).

Für Planer, Hersteller, Importeure und Betreiber von gewerblichen und industriellen Klima- und Kälteanlagen sowie Wärmepumpen mit fluorierten Kältemitteln bringt die neue Verordnung somit eine ganze Reihe von weiteren Beschränkungen und Verboten mit sich. Einige der in der Verordnung festgelegten Bestimmungen müssen bereits seit einigen Jahren umgesetzt werden, andere neue Regelungen müssen über die nächsten Jahre hinweg schrittweise erfüllt und befolgt werden.

Auf dieser Website finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Inhalte der neuen Verordnung. Dieser soll Sie dabei unterstützen, die für Sie gültigen Bestimmungen der F-Gase-Verordnung jeweils zum richtigen Zeitpunkt optimal umzusetzen.

Welche Bedeutung hat die EU-F-Gase-Verordnung?

Die novellierte, in weiten Teilen verschärfte F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 gilt seit 11. März 2024 und löst die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene vorherige F-Gase-Verordnung (EU) 517/2014 ab. Diese stellte schon eine Verschärfung der zuvor geltenden F-Gase-Verordnung aus dem Jahr 2006 dar. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union und ist Bestandteil des europäischen Fahrplans für eine möglichst kohlenstoffarme Wirtschaft. Ihr zentrales Ziel ist, die Emissionen klimaschädigender fluorierter Treibhausgase zum Schutz der Umwelt deutlich zu reduzieren.

Die wichtigsten Inhalte der Verordnung

Die revisionierte Verordnung zielt im Kern darauf ab, die Emissionen der zur Verfügung stehenden neu verwendeten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und/oder ihr Treibhauspotenzial (GWP) in der EU schrittweise bis zum Zielwert 0 % ab 2050 zu senken.

Mit der Verordnung soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden.

Die Reduktion der F-Gase-Emissionen soll durch drei wesentliche Regelungsansätze erreicht werden:

  1. Einführung einer schrittweisen Beschränkung (Phase-Down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) .
  2. Schrittweise umzusetzende Verbote zur Verwendung und Inverkehrbringung von F-Gasen.
  3. Beibehaltung bzw. Ergänzung der Regelungen zu Dichtheitsprüfungen von Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.

Welche Gase fallen unter die F-Gase Verordnung?

Von der F-Gase-Verordnung sind allgemein die sogenannten fluorierten Treibhausgase HFKW (Fluorkohlenwasserstoffe), PFKW (Perfluorkohlenwasserstoffe) und SF6 (Schwefelhexafluorid) sowie auch die HFO (Hydrofluorolefine) betroffen. Jedoch gelten die Maßnahmen der neuen Verordnung nicht für alle F-Gase. Der wichtige Phase-Down etwa bezieht sich auf HFKW, nicht jedoch auf PFKW und SF6. Für letztere Stoffe gelten wieder andere Vorschriften aus der aktuellen Verordnung.

Zu den in der Verordnung erfassten synthetischen Kältemitteln auf Basis von HFKW, die in Kälte-, Klima- und Wärmepumpengeräten und -anlagen eingesetzt werden, gehören u. a. die Kältemittel:

  • R 134A (GWP 1.430)
  • R 407C (GWP 1.744)
  • R 410A (GWP 2.088)
  • R 404A (GWP 3.922)
  • R 507 (GWP 3.990)
  • R 32 (GWP 675)
  • R 449A (GWP 1397)
  • R 513A (GWP 631)
  • R 452 B (GWP 698)
  • R 454C (GWP 148)

Auch die Kältemittel auf HFO-Basis (wie R 1234yf) werden nun von der F-Gase-Verordnung erfasst. So gelten die Sachkundeanforderungen nach Art. 10 sowie Pflichten zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle nach Art. 5 auch für Anlagen mit HFO-Kältemittel.

Der Phase-Down: Schrittweise Reduktion von Kältemittel-Mengen

Ein zentraler Bestandteil der bisherigen und auch revidierten F-Gase-Verordnung ist der sogenannte Phase-Down, ein detailliert festgelegter Fahrplan, nach dem die EU-Mitgliedsstaaten im Zeitraum ab 2015 die jährlich zur Verfügung stehenden neu hergestellten synthetischen Kältemittel schrittweise verringern müssen.

Die aktuelle F-Gase-Verordnung sieht nun einen vollständigen Ausstieg aus den teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis 2050 vor, einschließlich eines Zeitplans zur Reduzierung der EU-Verbrauchsquote zwischen 2024 und 2049.

Konkret geht es darum, bis zum Jahr 2050 die verwendeten HFKW und/oder ihr Treibhauspotenzial (GWP) in der EU ausgehend vom Basiswert 2015 von rd. 176 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent – ab 2025 auf 24,3 %, ab 2027 auf 12,3 % und weiter schrittweise bis zum Zielwert 0 % ab 2050 zu senken. „CO₂-Äquivalent“ benennt hierbei die Grundlage der Berechnung: Die zu reduzierenden Mengen neuer F-Gase werden nicht in Tonnen beziffert, sondern in einer Zahl, die das sogenannte "Global Warming Potential" (GWP) der F-Gase benennt. Diese GWP-Zahl wird in „kg CO₂-Äquivalent“ angegeben.

Jedes Kältemittel hat demnach einen bestimmten GWP-Wert. So bedeutet „x kg CO₂-Äquivalent“: Bei der Emission eines Kilogramms Kältemittel wird der Treibhauseffekt gleichermaßen gesteigert wie bei der Freisetzung von x tausend kg CO₂ bei der Verbrennung von Öl oder Gas in einer Heizungsanlage.

Jetzt den GWP-Wert berechnen:

GWP-Rechner

Das Kältemittel hat einen GWP-Wert von:
Dies ergibt wiederum ein CO2-Äquivalent von: Tonnen
Information zum Prüfzyklus:
Ab dem 01.01.2015 ist der Einsatz von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen gemäß Verordnung (EG) 1005/2009 verboten. Es besteht dringender Handlungsbedarf!
Das Kältemittel hat einen zu hohen GWP-Wert! Seit 2020 ist dieser auf < 2.500 beschränkt (Kennzeichnungspflicht beachten). In diesem Bereich sind regelmäßige Dichtheitskontrollen (alle %s Monate) somit zwingend erforderlich! Es stehen jedoch viele andere Stoffe zur Verfügung. Sie sollten außerdem den Einsatz von natürlichen Kältemitteln (CO2, NH3 Kohlenwasserstoffe) oder im Servicefall einen Weiterbetrieb mit wiederaufbereitetem Kältemittel in Betracht ziehen.
Das CO2-Äquivalent liegt unterhalb der Grenzwerte, die derzeit eine regelmäßige Dichtheitskontrolle erfordern. Dennoch sollten Sie als Betreiber regelmäßig Dichtheitsprüfungen und Wartungen durchführen, damit Sie keine Maschinenausfälle riskieren.
Das CO2-Äquivalent liegt oberhalb der Grenzwerte. In diesem Bereich sind regelmäßige Dichtheitskontrollen (alle %s Monate) somit zwingend erforderlich! Außerdem bestehen Aufzeichnungspflichten und grundsätzlich Kennzeichnungspflichen u.a. bezüglich der Füllmenge, des GWP-Wertes und des CO2-Äquivalents.
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Der Phase-Down wirkt sich auf die gesamte Wertschöpfungskette der Industrie vom Hersteller bis hin zum Anwender aus. Zunächst werden Gerätehersteller, Importeure und Vertreiber (Großhändler) verpflichtet, die bisherigen Mengen der von ihnen eingesetzten Kältemittel einer EU-Meldestelle mitzuteilen. Auf Basis dieser Angaben werden den Unternehmen in den kommenden Jahren dann nur noch bestimmte, eingeschränkte Mengen an Kältemitteln (beziffert in Tonnen CO₂-Äquivalent) zugeteilt.

Diese den Phase-Down-Vorgaben entsprechenden Mengen dürfen dann in Geräte eingefüllt oder an zertifizierte Fachleute für Service und Wartung an Anlagen abgegeben werden. Diese drastische neue Maßnahme wird Industrie und Anwender zwingen, auf Kältemittel mit niedrigerem GWP-Wert umzusteigen.

Phase-Down an HFKW in der EU:

Jahre
Neu: VO (EU) 2024/573:
Höchstmenge in %
Bisher: VO (EU) 517/2014: Höchstmenge in %
2015 100 % (Bezugswert)¹ 100 %²
2025-26 24,3 % 31 % (2024-26)
2027-29 12,3 % 24 %
2030-32 5,2 % 21 % (ab 2030)
2033-35 4,8 %
2036-38 3,8 %
2039-41 3,5 %
ab 2050 0 %

¹ Basiswert 2015: 176.700.479 t CO2-Äquivalent
² Bezugswert: Jahresdurchschnitt 2009-2012

Insbesondere der Phase-Down wird auch auf Betreiber von Anlagen vielfältige Auswirkungen haben. Durch die Verordnung werden künftig weniger HFKW auf dem Markt verfügbar sein, was zu einer deutlichen Preissteigerung führen dürfte. Nicht zuletzt ist vorhersehbar, dass – insbesondere bei Anlagen, die bisher mit künftig verbotenen Mitteln betrieben wurden – zunehmend alternative Kältemittel zum Einsatz kommen werden.

Diese alternativen Mittel sind jedoch zumeist brennbar und/oder weisen andere spezielle Eigenschaften auf, die es zu berücksichtigen gilt. Anwender und Betreiber werden daher in absehbarer Zeit mit neuen Voraussetzungen und Vorschriften konfrontiert sein, die einen sicheren, effizienten und konformen Umgang mit diesen Substanzen sicherstellen sollen.

Die wichtigsten Pflichten für Betreiber von Kälteanlagen

Die F-Gase-Verordnung sieht zahlreiche Verpflichtungen für Anlagenbetreiber vor, u.a. die Gewährleistung der Dichtheit sowie die korrekte Aufzeichnung und Rückgewinnung. Zudem müssen Betreiber sicherstellen, dass die Installation und Inbetriebnahme sowie Betrieb, Instandhaltung, Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme nur durch zertifiziertes Personal erfolgt – die Pflicht des Betreibers, die erforderliche Sachkunde von Unternehmen und Personen, die von ihm für Arbeiten an kältemittelhaltigen Anlagen beauftragt werden, selbst zu prüfen, gehört zu den zentralen Bestimmungen der F-Gase-Verordnung.

Von vornherein sollten Betreiber sicherstellen, dass die von ihnen beauftragten Kälteanlagenbauer und Planer in der Lage sind, umfassend über die Auswirkungen der F-Gase-Verordnung zu informieren.

Dichtigkeitskontrollen

Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase (die nicht Bestandteil von Schäumen sind) in einer bestimmten Menge CO₂-Äquivalent enthalten, müssen sicherstellen, dass die Anlagen in einem festgelegten zeitlichen Turnus auf Undichtigkeiten kontrolliert werden. Die konkrete Anzahl der Dichtheitskontrollen hängt dabei von der Kältemittelfüllung der Einrichtungen ab.

Betroffen sind grundsätzlich Betreiber von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die Kältemittel auf Basis HFKW und/oder HFO enthalten. Die Revision der F-Gase-Verordnung verpflichtet nun auch Betreiber und Hersteller von mobilen Einrichtungen (Z. B. Kühl-LKW, Kühlcontainer, Kühlwaggons, Klimaanlagen in Nutzfahrzeugen, Maschinen, Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen) zu regelmäßigen Dichtheitskontrollen (z.T. erst ab 13.03.2027).

Wie häufig eine Dichtheitskontrolle für Anlagen mit einem bestimmten CO₂-Äquivalent pro Kältekreislauf, erfahren Sie in dieser Übersicht.

Für Anlagen mit HFKW-Kältemittel (fluorierte Treibhausgase nach Anhang I der Verordnung):

  • ab 5 bis < 50 Tonnen (bzw. 10 bis 50 Tonnen bei hermetischen Anlagen) CO₂-Äquivalent pro Kältekreislauf: alle 12 Monate, bzw. alle 24 Monate, falls ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist
  • ab 50 bis < 500 Tonnen CO₂-Äquivalent pro Kältekreislauf: alle sechs Monate, bzw. alle 12 Monate, falls ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist
  • ab 500 Tonnen CO₂-Äquivalent pro Kältekreislauf: alle drei Monate bzw. alle sechs Monate, falls ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist

Für Anlagen, die F-Gase nach Anhang II der Verordnung (u.a. HFO-Kältemittel) enthalten, wurden mit der aktuellen Revision der F-Gase-Verordnung füllmengenbezogene Grenzen festgelegt:

  • ab 1 bis < 10 kg (bzw. ab 2 kg bis < 10 kg bei hermetischen Anlagen) pro Kältekreislauf: alle 12 Monate, bzw. alle 24 Monate, falls ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist (in hermetischen Einrichtungen in Wohngebäuden gilt die Pflicht erst ab 3 kg fluorierte Treibhausgase)
  • ab 10 bis 100 kg pro Kältekreislauf: alle sechs Monate, bzw. alle 12 Monate, falls ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist
  • ab 100 kg pro Kältekreislauf: alle drei Monate bzw. alle sechs Monate, falls ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist

Ab 500 Tonnen CO₂-Äquivalent für HFKW bzw. ab 100 kg HFO werden Leckage-erkennungssysteme grundsätzlich vorgeschrieben.

Aufzeichnungspflicht

Der Betreiber einer Kälteanlage ist gemäß der F-Gase-Verordnung verpflichtet, die vorschriftsmäßig durchgeführten Dichtigkeitskontrollen aufzeichnen zu lassen. Diese Nachweise müssen vom Anlagenbetreiber und von dem Personal bzw. Unternehmen, das die Tätigkeiten durchführt, mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Die Aufzeichnungen sind für die Einrichtungen grundsätzlich erforderlich, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist. Diese müssen folgende Angaben enthalten:

  • Menge und Art der enthaltenen F-Gase,
  • Alle hinzugefügten Mengen an F-Gasen, z. B. bei Installation, Instandhaltung, Wartung oder im Falle einer Leckage
  • Name und Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage (ggfs. mit Zertifizierungsnummer), sofern recycelte oder aufgearbeitete F-Gase verwendet werden,
  • alle Mengen, die entnommen und zurückgewonnen werden,
  • das Unternehmen, das die Arbeiten an der Anlage durchgeführt hat (ggfs. mit Zertifizierungsnummer),
  • Zeitpunkte und Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen, Kontrollen (Nachprüfung), Reparaturen
  • Bei Stilllegung der Anlage: Maßnahmen zur Rückgewinnung und zur Entsorgung der fluorierten Treibhausgase.

Rückgewinnungspflicht

Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sind verpflichtet, vor der Entsorgung und, falls erforderlich, während der Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Anlage für die ordnungsgemäße Rückgewinnung dieser Gase durch zertifizierte Personen oder Unternehmen zu sorgen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

Fazit

Die aktuelle F-Gase-Verordnung führt zum einen diverse Verschärfungen und Neuerungen bei den Bestimmungen zur Herstellung und Betreibung von Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen nach sich ziehen. Vor allem aber wird die angestrebte massive Reduzierung der verfügbaren CO₂-Äquivalente gravierende Veränderungen bei der Verwendung von Kältemitteln in Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen zur Folge haben. Durch das Quotensystem (Reduzierung der jährlich in Verkehr gebrachten Mengen schrittweise auf 24,3 % im Jahr 2025, 12,3 % im Jahr 2027) ist mit einer spürbaren Verknappung von GWP-relevanten Kältemitteln in den nächsten Jahren zu rechnen. Je höher der GWP-wert eines Kältemittels ist, desto mehr Tonnen CO2-Äquivalent der erlaubten jährlichen Quote werden benötigt. Ein kg des Kältemittels R 410A (GWP 2088) entspricht 2,088 t CO2-Äquivalent, bei 1 kg R 32 (GWP 675) sind das 0,675 t.

Daher sollten Anlagen rechtzeitig ordnungsgemäß gewartet und ggf. - den Vorgaben in der F-Gase-Verordnung entsprechend - auf alternative Kältemittel umgerüstet werden. Bei Neuanlagen werden künftig bestimmte Kältemittel ganz verboten sein. So dürfen bereits seit dem Jahr 2020 keine neuen Anlagen mehr mit R404A/R507 hergestellt werden.

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