Panoramabild eines blauen Himmelshintergrundes mit winzigen Wolken

TA Luft – was ändert sich?

Die neugefasste TA Luft stellt Unternehmen vor eine Reihe neuer Herausforderungen. Infraserv Höchst hilft.

Bereits am 16. Dezember 2020 hatte die Bundesregierung dem Bundesrat eine Beschlussvorlage zur Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vorgelegt.

Die TA Luft ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Nun galt es, die derzeit geltende Fassung von 2002 an den fortgeschrittenen Stand der Technik anzupassen. Zudem waren zahlreiche, vor allem immissionsschutzrechtliche Regelungen des EU-Rechts umzusetzen.

Die Neufassung der TA Luft sieht u. a. strengere Begrenzungen für den Schadstoffausstoß von solchen technischen Anlagen vor, für die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Diese definiert die zulässige Luftbelastung durch Ammoniak, Feinstaub oder Stickoxide sowie Höchstgrenzen für den Stickstoffniederschlag in der Umgebung der jeweiligen Anlage.

50.000 betroffene Anlagen

Betroffen sind rund 50.000 Anlagen, unter ihnen:

  • Abfallbehandlungsanlagen
  • Fabriken der chemischen Industrie und der Metallerzeugung
  • Zementwerke
  • große Anlagen der Nahrungsmittelindustrie

Auch Anlagen, die erst seit Kurzem genehmigungsbedürftig sind, fallen unter die Vorgaben der neuen TA Luft, zum Beispiel Fabriken zur Herstellung von Holzpellets oder bestimmte Biogasanlagen.

Die Beschlussvorlage der Bundesregierung benennt für die Wirtschaft einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 619 Mio. Euro. Der VCI (Verband der chemischen Industrie e.V.) schätzt den Mehraufwand wesentlich höher ein, insbesondere durch zusätzliche Anforderungen an den Anlagenbetrieb, hohe zusätzliche Investitionskosten und weitere Verzögerungen in den schon jetzt zeitaufwändigen und extrem komplexen Genehmigungsverfahren.

Bundeskabinett beschließt neue TA Luft

In seiner 1005. Sitzung am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat der neuen TA Luft zugestimmt, jedoch mehr als 200 Einzeländerungen am Rechtstext veranlasst.

Der Bundesrat begrüßte die Anpassung an den Stand der Technik ausdrücklich – vor allem den deutlich wirksameren Schutz stickstoffsensitiver Ökosysteme vor den Einwirkungen durch gasförmiges Ammoniak. Allerdings bat der Bundesrat die Bundesregierung perspektivisch um eine Flexibilisierung der Grenzwertbestimmung. Das derzeitige Grenzwertkonzept in Form von Tages- und Halbstundenmittelwerten könne mit den heutigen Herausforderungen an flexible Industrieprozesse nur schwer in Einklang gebracht werden. Gerade für energieintensive Unternehmen mit stromschwankungsbedingten Spitzenemissionen eigneten sich Jahresmittelwerte möglicherweise besser. Diesen Änderungen stimmte das Bundeskabinett am 23. Juni 2021 zu.

Am 14. September 2021 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 veröffentlicht. Die TA Luft 2021 tritt damit am 01. Dezember 2021 in Kraft.

Wir kümmern uns an Ihrer Stelle

Für die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen werden die gesetzlichen Vorgaben und Fragestellungen zum betrieblichen Umweltschutz immer komplexer. Dafür ist die Neufassung der TA Luft ein sehr aktuelles Beispiel.

Immissionsschutzbeauftragte von Infraserv Höchst

Zum Glück erlaubt der Gesetzgeber ausdrücklich die Bestellung externer Betriebsbeauftragter. Als Betreiber des Industrieparks Höchst und anderer Standorte verfügen wir über jahrzehntelange Erfahrung im betrieblichen Umweltschutz. Ferner sind wir über zahlreiche Interessenverbände aktiv an der Gestaltung von Gesetzen und Vorschriften in Deutschland und Europa beteiligt. Unsere Immissionsschutzbeauftragten beraten Sie gerne in allen Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können (§ 54 Abs. 1 BImSchG).

Dies gilt für alle Unternehmen, die genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG betreiben, welche bei bestimmungsgemäßem Betrieb Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen verursachen können. In Einzelfällen kann die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen angeordnet werden.

Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft und holen Sie sich Ihren Immissionsschutzbeauftragten von uns!

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