Getränkedose

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Abfüllanlagen

Zählen zu Ihrem Produktportfolio Erfrischungsgetränke mit pflanzlichen Zusatzstoffen?

Dann gilt es einiges zu beachten:

  • Ein Produkt, das durch das Mischen von Mineralwasser und einem aus pflanzlichen Rohstoffen bestehenden Zusatzstoff hergestellt wird, ist neuerdings nach Nr. 7.34.2 Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) einzustufen.
  • Die Menge des eingesetzten pflanzlichen Zusatzstoffes selbst spielt für die Genehmigungspflicht keine Rolle.
  • Ihre Anlage ist genehmigungspflichtig, wenn die theoretische Produktionskapazität des gesamten Standorts mehr als 300 Tonnen pro Tag beträgt.

Hintergrund ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz am 28. August 2019 (Aktenzeichen 8 A 10060/19), das besagt, dass Hersteller von Erfrischungsgetränken ihre Anlagen von der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes genehmigen lassen müssen. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt; die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird für Ende 2020 erwartet. Nichtsdestotrotz: Das Urteil eines OVGs hat eine gewisse Strahlkraft und mehrere Bundesländer (u. a. Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz) haben Abfüller von Erfrischungsgetränken bereits auf eine entsprechende Genehmigungspflicht ihrer Anlagen – auch nachträglich! – hingewiesen.

Eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu erhalten ist ein mühsames Unterfangen. Mit uns als erfahrenen Partner können Sie sich viel Zeit, Arbeit und Kosten sparen und sind immer auf der (rechts)sicheren Seite.

Wir sind für Sie da – von der Antragsstellung bis zur rechtskräftigen Genehmigung.

Kundenkontakt

Montag - Freitag
8:00 - 17:00 Uhr

Wir sind für Sie da!