Falko macht die Fliege.
Und wer zieht jetzt die Reißleine bevor es zum Fall der Fälle kommt?
Der Störfallbeauftragte berät den Unternehmer und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können (§ 58a Abs. 1 BImSchG). Dies gilt für alle Unternehmen, die als Betriebsbereich der oberen Klasse gem. 12. BImSchV (StörfallV) eingestuft sind. In Einzelfällen kann die Bestellung eines Störfallbeauftragten auch für Betriebsbereiche der unteren Klasse angeordnet werden, sofern Art und Größe der Anlage nahelegen, dass bei einer entsprechenden Störung Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft auftreten könnten.
Leistungen
- Beratung zu allen Themen rund um Störfall und Anlagensicherheit
- Wahrnehmung von Kontrollpflichten durch regelmäßige Begehung der relevanten Anlagen
- Kontrolle der und Hinwirken auf Umsetzung gesetzlicher Anforderungen
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln, Hinwirken auf Verbesserung der Anlagensicherheit
- Sicherheitstechnische Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen
- Mitwirkung bei der Erstellung von Genehmigungsanträgen und Prüfung anlagensicherheitsrelevanter Erfordernisse, Beratung und Beteiligung an Erörterungsterminen
- Beratung/Unterstützung bei der Erstellung von Sicherheitsberichten
- Unterstützung bei der Erfassung von Ereignissen, der Ermittlung des Handlungsbedarfs und der Erarbeitung geeigneter Präventionsmaßnahmen
- Weitergehende Beratung zur Anlagensicherheit (z.B. Explosionsschutz, Durchführung von systematischen Störungsbetrachtungen (HAZOP))
- Jährliche Berichterstattung an die Geschäfts- und Betriebsführung