Dichtheitsprüfung und Umrüstung: Betreiber in der Pflicht

Die europaweit gültige F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über die industrielle Verwendung fluorierter Treibhausgase hat zum Ziel, bis zum Jahr 2030 die Emissionen der zur Verfügung stehenden neu verwendeten F-Gase und/oder ihr Treibhauspotenzial (GWP) in der EU um 70 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent auf 35 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent zu senken.

Fluorierte Treibhausgase werden in der Kältetechnik-Branche als Kältemittel in Millionen von gewerblichen und industriellen Klimaanlagen, Kälteanlagen, Klimageräten sowie in Wärmepumpen eingesetzt.

Die geltende F-Gase-Verordnung mit ihren teils drastischen Beschränkungen und Bestimmungen, die über die nächsten Jahre hinweg schrittweise befolgt werden müssen, hat für Geräte- und Anlagenbetreiber erhebliche Konsequenzen. So dürfen bereits ab dem 1. Januar 2020 Bestandsgeräte mit einigen gängigen Kältemitteln nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt betrieben werden. Betreiber stehen demnach vor zwei Alternativen:

Die Anlage komplett austauschen oder sie auf ein umweltfreundlicheres Kältemittel umrüsten.

Wir möchten Sie darüber aufklären, welche Vorgaben (u. a. hinsichtlich Dichtheitsprüfung, Aufzeichnungspflichten, F-Gas-Typ, regelmäßige Wartung usw.) derzeit und in den kommenden Jahren beachtet werden müssen und wo Sie professionelle Informationen, Beratung und Serviceleistungen erhalten.

Neubau oder Umrüstung von ortsfesten Kälteanlagen

Der Fahrplan zur schrittweisen Reduktion der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) (Phase-Down) sieht vor, dass innerhalb der EU bis zum Jahr 2030 die Füllmengen an neuen synthetischen Kältemitteln um insgesamt 79 Prozent gegenüber dem Jahr 2015 reduziert werden müssen. Im nächsten Schritt sind sämtliche Anlagen, die mit einem Kältemittel mit einem GWP-Wert über 2.500 betrieben werden, bereits ab dem 1.1.2020 verboten.

Neu-Anlagen können dann nicht mehr mit den verbreiteten Kältemitteln R 404A, R 507 oder R 422A und R 422D errichtet werden. Zur Verfügung stehen dagegen:

  • R134a (GWP-Wert 1.430)
  • R 407C/F (GWP ca. 1800)
  • R 410A (GWP 2090)
  • R 32 (GWP 675)

Und diverse alternative Stoffe wie neu entwickelte Kältemittelgemische auf Basis von Hydrofluorolefinen (HFO) und HFKW, sogenannte „Low-GWP-Kältemittel“. Auch natürliche Kältemittel (CO₂, NH₃ oder Kohlenwasserstoffe) dürfen eingesetzt werden.

In vielen Fällen gelingt es, mit einem Umbau der Bestandsanlage bzw. mit einem Wechsel auf ein alternatives Kältemittel (oft verbunden mit einigen Hardware-Anpassungen), einen CO₂-Äquivalenzwert unterhalb des Grenzwerts zu erzielen. Doch ist die Umrüstung nicht immer die geeignete und wirtschaftlichste Lösung. Der Kauf eines neuen Geräts kann letztlich wesentlich kostengünstiger sein. Zukunftsweisend sind bei neuen Anlagen z. B. Systeme mit überkritischem Kohlenstoffdioxid und „Low-GWP“-Kältemitteln der neuen Generation (z. B. solche mit HFO-Anteilen mit einem deutlich reduzierten GWP) sowie je nach Anlagentechnik und Aufstellungsort auch Kohlenwasserstoffe.

Dichtheitskontrollen

Seit dem 1.1.2015, mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 517/2014, ist die Häufigkeit der Dichtheitstests nicht mehr abhängig von der Kältemittel-Füllmenge, sondern vom CO₂-Äquivalent, also dem Treibhauspotenzial der Anlage. Das Füllgewicht wird hierzu mit dem GWP-Wert des Kältemittels multipliziert. Der Betreiber der Anlage muss also den Turnus für die Kontrollen der Dichtheit neu berechnen und entsprechend anpassen. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Dichtheitskontrollen ist der Betreiber verantwortlich! Auf dieser Seite können Sie den GWP-Wert ganz einfach selbst berechnen.

Dokumentationspflicht für Anlagen, an denen Dichtheitskontrollen vorgeschrieben sind

Die F-Gase-Verordnung verpflichtet den Anlagenbetreiber dazu, die durchgeführten Dichtigkeitskontrollen von einem zertifizierten Unternehmen dokumentieren zu lassen. Betreiber und Unternehmen müssen die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

Die Aufzeichnungen sind für die Einrichtungen erforderlich, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist. Diese müssen folgende Angaben enthalten:

  • Menge und Art der enthaltenen F-Gase
  • Alle hinzugefügten Mengen an F-Gasen, z. B. bei Installation, Instandhaltung, Wartung oder im Falle einer Leckage
  • Name und Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage (ggfs. mit Zertifizierungsnummer), sofern recycelte oder aufgearbeitete F-Gase verwendet werden
  • Alle Mengen die entnommen und zurückgewonnen werden
  • Das Unternehmen, das die Arbeiten an der Anlage durchgeführt hat (ggfs. mit Zertifizierungsnummer)
  • Ergebnisse der Dichtheitsprüfung (Nachprüfung)
  • Bei Stilllegung der Anlage: Maßnahmen zur Rückgewinnung und zur Entsorgung der fluorierten Treibhausgase

Unser Beratungs- und Serviceangebot

Bei der hohen Komplexität der Bestimmungen, die sich aus der F-Gase-Verordnung ergeben, kann es leicht zu Versäumnissen kommen, die schmerzhafte Konsequenzen für Anlagenbetreiber zur Folge haben können (z. B. Stilllegungen wegen Fristversäumnissen, Lieferengpässe infolge von Kältemittelknappheit usw.). Zusätzlich verschärfen Verknappungen und damit einhergehende Preissteigerungen von Kältemitteln die Situation. Um Sie bei den teils komplexen Fragestellungen, die sich aus der F-Gase-Verordnung ergeben, zu unterstützen, bieten wir Ihnen folgende Beratungs- und Dienstleistungsangebote an:

  • Prüfung Ihrer Unterlagen und der Dokumente des Anlagenherstellers
  • Umfassende Information und Beratung zur fachgerechten Entsorgung der verwendeten Kältemittel
  • Information und Beratung zu ersten Lösungsansätzen: Umrüstung der Bestandsanlage oder Anschaffung einer Neuanlage
  • Planungsvorbereitung: Versorgungswege und -sicherheit, Optimierungspotenzial
  • Vor-Ort-Service: Bestandsaufnahme und Bewertung der Anlagenqualität und Technik, Ermittlung von Möglichkeiten zur Energieeinsparung, Sichtung und Durchführung der Dokumentation, Messungen sowie Dichtheitsprüfungen

Sie möchten gerne wissen, wie Sie am besten auf die Neuerungen und Auswirkungen der F-Gase-Verordnung reagieren? Dann fordern Sie hier eine unverbindliche und kostenlose Erstberatung an. Teilen Sie uns bitte mit, wann wir Sie am besten telefonisch erreichen können.

Hinweis: Unsere Leistung richtet sich an Geschäftskunden!