Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen
Gefährliche Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz können für Sie und Ihre Mitarbeiter schwere gesundheitliche Folgen haben. Daher muss die Gefährdung z. B. durch Messungen in regelmäßigen Abständen ermittelt werden. Als Beispiel werden hier Mitarbeiter im Produktionsbetrieb betrachtet, da sie häufig mit Gefahrstoffen arbeiten. Wie Sie einen Arbeitsplatz garantiert sicher gestalten, lesen Sie in diesem Beitrag.
Die Gefährdungsbeurteilung in meinem Betrieb
Wer die Maßnahmen zu Arbeits- und Gesundheitsschutz festlegt, trägt eine große Verantwortung im Betrieb. Wichtig ist eine fachkundige Beratung zum Thema Gefahrstoffe. Dazu zählt beispielsweise, dass bei Tätigkeiten im Betrieb oder Technikum nur die dafür notwendigen oder im Labor üblichen Mengen verwendet, die Chemikalien sicher aufbewahrt werden und mit Geräten und Hilfsmitteln richtig umgegangen wird. Die rechtlichen Grundlagen wie die Gefahrstoffverordnung und die dazu gehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) müssen dabei angewendet werden.
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Die Betriebs- oder Laborleitung könnte sich nun folgende Fragen stellen:
Ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zwingend ein Muss?
Antwort: Ja, in allen Betrieben oder Laboren muss eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Übergeordnet steht die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz und bei Bedarf sind detailliertere Angaben bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu inhalativen, dermalen und Brand-Ex-Gefahren zu machen.
Ist dies eine verbindliche Anordnung des Standortes?
Antwort: Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Forderung und nur manchmal auch noch um eine Verpflichtung des Standortes. Die Durchführung kann von den Aufsichtsbehörden eingefordert werden.
Gibt es Bereiche, die man gegebenenfalls aussparen kann?
Antwort: Nein, denn jeder Bereich, in dem mit nicht unerheblichen – sprich haushaltsüblichen – Arten und Mengen an Gefahrstoffen umgegangen wird, ist betroffen.
Müssen zwingend Messungen im Betrieb oder Labor durchgeführt werden?
Antwort: Nein, nur wenn man sich nicht sicher ist, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden können, beispielsweise wenn keine Absaugung vorhanden ist oder deren Wirksamkeit etwa bei Tätigkeiten mit leicht flüchtigen Lösemitteln oder bei Staubentwicklung überprüft werden soll.
Wer darf Arbeitsplatzmessungen durchführen?
Antwort: Die Aufgabe, die Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz zu messen, liegt bei den Unternehmen. Ist das Unternehmen aus sachlichen oder personellen Gründen nicht in der Lage, diese messtechnische Überwachung eigenständig vorzunehmen, kann es diese Aufgabe extern vergeben. Hierbei sollte auf die Zuverlässigkeit der Messstelle geachtet werden. Eine akkreditierte Messstelle deckt alle nötigen Aufgaben (Ermittlung, Überwachung, Dokumentation) ab. Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) listet auf ihrer Website zur Übersicht alle akkreditierten Messstellen.
Die Gefährdungsbeurteilung im Labor erfolgt regelmäßig und umfasst folgende Schritte:
In vielen Betrieben existiert keine umfangreiche Expertise zur Einstufung, Kennzeichnung und Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Das beutet: Es besteht dringender Handlungsbedarf!
- Startgespräche
- Begehung
- Beobachtungen
- Beurteilung
- Schutzmaßnahmen anpassen
- Befund
- Dokumentation und Archivierung
- Gefährdungsbeurteilung mit Konzept
Im Produktionsbetrieb, Labor oder Lager müssen spezifische Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden, denn jeder Arbeitsplatz ist unterschiedlich und bietet andere Gefahrenpotenziale. Eine maßgeschneiderte Gefährdungsbeurteilung erleichtert den gesamten Prozess und sorgt nebenbei für eine Entlastung der Verantwortlichen.
Eine stoffspezifische Ermittlung und Beurteilung erfolgt in folgenden Schritten (durch fiktives Beispiel veranschaulicht):
- Art der Tätigkeit (Auffüllen)
- Chemischer Arbeitsstoff (Aceton)
- Bereich (Labor)
- Zustand (flüssig)
- Eingesetzte Menge (300 ml)
- Häufigkeit (25x pro Jahr)
- Dauer der Tätigkeit (½ h)
- Arbeitsplatzgrenzwert (1.200 mg/m³ Luft gem. TRGS 900)
- Vorhandene Schutzmaßnahmen (Abzug, Schutzhandschuhe, Schutzbrille)
- Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen (regelmäßige Funktionsprüfung bzw. Instandsetzung)
Das Expositionsverzeichnis als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
Ab wann gilt ein Stoff überhaupt als Gefahrstoff? Das ist abhängig von seinen physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften. Beschaffenheit (z. B. fest, flüssig oder gasförmig), Konzentration und Art der Anlagen beeinflussen ebenfalls die Gefährlichkeit. Zur besseren Übersicht sind die Gefahrstoffe in Kategorien eingeteilt, die auch Aufschluss über das von ihnen ausgehende Risiko geben. Die Gefährlichkeit nimmt mit steigender Kategorie ab. So sind beispielsweise giftige Stoffe der Kategorie 1 schon in geringen Konzentrationen lebensgefährlich.
Sind Mitarbeiter bei Tätigkeiten gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B exponiert, muss gemäß § 14 der GefStoffV bzw. der TRGS 410 ein Expositionsverzeichnis geführt werden.
Betriebsärzte, zuständige Behörden, Mitarbeitervertretungen sowie die Sicherheitsverantwortlichen im Betrieb müssen jederzeit Zugang zum Verzeichnis haben. Außerdem müssen die Beschäftigten auf Anfrage oder wenn sie den Betrieb verlassen, einen Auszug des Verzeichnisses erhalten, der sie und ihren Arbeitsplatz betrifft.
Ohne eine vorangegangene Gefährdungsbeurteilung kann kein Expositionsverzeichnis erstellt werden und die Arbeitnehmer hätten keinerlei Auskunft über die Sicherheit an ihrem Arbeitsplatz. Damit ist die Gefährdungsbeurteilung neben der Messung von Gefahrstoffen und der fachkundigen Beratung eine der wichtigsten Aufgaben, um Gesundheit und Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten.